Sachverständigen – Gutachten
Ein Gutachten ist die begründetet Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands durch einen oder mehrere Sachverständige.
Ein Gutachten enthält eine allgemein vertrauenswürdige Beurteilung eines Sachverhalts im Hinblick auf eine Fragestellung oder ein vorgegebenes Ziel.
Quelle: Wikipedia
Grundsätzlich erfolgt eine Unterscheidung hinsichtlich der Beauftragung und Ausführung eines Gutachtens als
- Privatgutachten (mit der Variante des Schiedsgutachtens)
oder
- Gerichtsgutachten.
Der Auftraggeberkreis für ein Privatgutachten ist unbegrenzt und kann z. B. durch
- Privatpersonen
- Firmen
- Versicherungen
- Organisationen (Verwaltungen, Verbände, etc.)
erfolgen.
Die Beauftragung eines Privatgutachtens in der Variante eines Schadensgutachtens zur Feststellung vorhandener Schäden und Mängel an einem Gebäude beinhaltet den Vorteil, mittels neutraler Feststellung des Sachverhalts ggf. Streitereien mit den am Bau beteiligten Handwerkern, Bauträgern, Generalunternehmer, Fertighaus-Hersteller u. a. ohne Gerichtsverfahren beizulegen.
Anmerkung:
„Nach Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes sind die Kosten für ein Gutachten über Ursache und Ausmaß der eingetretenen und vielleicht noch zu erwartenden Mängel Mangelfolgeschäden.
Sie sind nach § 13 Nr. 7 VOB/B zu ersetzen.
Dieser Schaden entsteht von vornherein neben dem Nachbesserungsanspruch, so dass eine Fristsetzung gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B keine Anspruchsvoraussetzung ist.“
BGH v. 13.09.2001 – VII ZR 392/00
BGHZ 54, 352, 358
BGHZ 92, 308, 310
Fazit:
Sowohl nach BGB (§ 635 Abs. 2) als auch nach VOB/B (§ 13 Nr. 7) hat der zur Nachbesserung verpflichtete Unternehmer die Kosten des Auftraggebers zu tragen, die zur Auffindung der zu beseitigenden Mängel erforderlich sind. Neben anderen Ausgaben gehören auch die Gutachter- und Rechtsanwaltskosten dazu.
Die Beauftragung eines Gerichtsgutachten erfolgt über die Zivilgerichte (Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht) im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens (auch: Beweissicherungsverfahren) und setzt i. d. R. einen Beweisbeschluß voraus, in dem die Beantwortung der Fragen hinsichtlich vorhandener Mängelpunkte im Rahmen des Gewährleistungszeitraumes und damit verbundener mangelhafter handwerklicher Ausführung zu erfolgen hat.
Erstellung von Schadensgutachten für Beweissicherungsverfahren und anschließenden Bauprozessen als Gerichts-Sachverständiger
Erstellung von Gutachten über Schäden und bauliche Mängel an Gebäuden als privat beauftragter Sachverständiger
Das Honorar für Gutachten zur Darstellung vorhandener Schäden und baulicher Mängel als privat beauftragter Sachverständiger kann individuell vereinbart oder einvernehmlich auch als pauschaler Festpreis festgelegt werden.
Erstellung von Wertgutachten zur Ermittlung des Verkehrswertes von Grundstücken und Immobilien
Marktwert oder Verkehrswert – für den (bautechnischen) Laien oftmals nicht zu unterscheiden.
Der Marktwert bezeichnet den aktuellen Wert einer Immobilie – das Baugesetzbuch 2004 stellt klar, dass der Begriff Verkehrswert synonym zu gebrauchen ist.
Zur Ermittlung des Markt- oder Verkehrswert einer Immobilie sind jedoch vielschichtige Faktoren zu beachten.
So spielen wertmindernde Einflüsse (z. B. Immissionen, Altlasten, durch politische Entscheidungen entstehende Nutzungsänderungen, etc.) sowie wertsteigernde Einflüsse (z. B. geografische Lage, Ausstattungskriterien, etc.) eine wichtige Rolle bei der Wertentwicklung von Immobilien.
Die Grundstücks- und Immobilienbewertung ist ein durch Rechtsvorschriften geregeltes Verfahren, dass durch die Anwendung fundierter Sachkenntnis einen Verkehrswert für bebaute und unbebaute Grundstücke (Immobilien) zu einem bestimmten Stichtag im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ermittelt.
Das Honorar für Gutachten über Leistungen der Wertermittlungen kann frei vereinbart oder nach den Sätzen der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) vereinbart werden.
In der HOAI, § 34 sind die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die (Verkehrs-)Wertermittlung von Grundstücken und Gebäuden in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
Honorartafel zu § 34 – Wertermittlungen (Abbildung nur auszugsweise)
(Verkehrs-) Wert in Euro | Normalstufe | Schwierigkeitsstufe | ||
Mindest | Höchstsatz | Mindest | Höchstsatz | |
in Euro | in Euro | |||
75.000 100.000 150.000 175.000 200.000 250.000 300.000 350.000 400.000 |
437 543 735 767 860 977 1071 1149 1207 |
537 664 881 938 1051 1193 1304 1397 1479 |
517 643 856 912 1017 1157 1264 1356 1425 |
733 910 1203 1278 1432 1628 1779 1908 2012 |