S & I Büro Neumann

Sachverständigen – Gutachten   

Ein Gutachten ist die begründetet Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands durch einen oder mehrere Sachverständige.

Ein Gutachten enthält eine allgemein vertrauenswürdige Beurteilung eines Sachverhalts im Hinblick auf eine Fragestellung oder ein vorgegebenes Ziel.
Quelle:  Wikipedia 

Grundsätzlich erfolgt eine Unterscheidung hinsichtlich der Beauftragung und Ausführung eines Gutachtens als
-  Privatgutachten (mit der Variante des Schiedsgutachtens)
   oder
-  Gerichtsgutachten.

Der Auftraggeberkreis für ein Privatgutachten ist unbegrenzt und kann z. B. durch
-  Privatpersonen
-  Firmen
-  Versicherungen
-  Organisationen (Verwaltungen, Verbände, etc.)
erfolgen.

Die Beauftragung eines Privatgutachtens in der Variante eines Schadensgutachtens zur Feststellung vorhandener Schäden und Mängel an einem Gebäude beinhaltet den Vorteil, mittels neutraler Feststellung des Sachverhalts ggf. Streitereien mit den am Bau beteiligten Handwerkern, Bauträgern, Generalunternehmer, Fertighaus-Hersteller u. a. ohne Gerichtsverfahren beizulegen.

Anmerkung:
„Nach Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes sind die Kosten für ein Gutachten über Ursache und Ausmaß der eingetretenen und vielleicht noch zu erwartenden Mängel Mangelfolgeschäden.
Sie sind nach § 13 Nr. 7 VOB/B zu ersetzen.
Dieser Schaden entsteht von vornherein neben dem Nachbesserungsanspruch, so dass eine Fristsetzung gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B keine Anspruchsvoraussetzung ist.“
BGH v. 13.09.2001 – VII ZR 392/00
BGHZ 54, 352, 358
BGHZ 92, 308, 310


Fazit:
Sowohl nach BGB (§ 635 Abs. 2) als auch nach VOB/B (§ 13 Nr. 7) hat der zur Nachbesserung verpflichtete Unternehmer die Kosten des Auftraggebers zu tragen, die zur Auffindung der zu beseitigenden Mängel erforderlich sind. Neben anderen Ausgaben gehören auch die Gutachter- und Rechtsanwaltskosten dazu.


Die Beauftragung eines Gerichtsgutachten erfolgt über die Zivilgerichte (Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht) im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens (auch: Beweissicherungsverfahren) und setzt i. d. R. einen Beweisbeschluß voraus, in dem die Beantwortung der Fragen hinsichtlich vorhandener Mängelpunkte im Rahmen des Gewährleistungszeitraumes und damit verbundener mangelhafter handwerklicher Ausführung zu erfolgen hat.